Impressum

allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 01.06.2022 für die Leistungen des Auftragnehmers.

Angebote und Leistungen erfolgen aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese gelten ausschließlich und auch für alle künftigen Geschäfte.

Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt.

2. Vertragsart
Alle Verträge aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Dienstverträge oder Werkverträge  gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§631 ff) (§611 ff).

3. Vertrag
Ein gegenseitiger Vertrag wird erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer rechtskräftig geschlossen, auch wenn die Auftragsanbahnung fernmündlich oder per E-Mail erfolgt. Die Auftragsbetätigung kann auch durch die Zustimmung des Auftragnehmers der schriftlichen Auftragsbeschreibung des Auftragsgebers erfolgen. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Sollte der erteilte Auftrag erweitert werden, hat dies schriftlich zu erfolgen.

Wird das Vertragsverhältnis nach Vertragsschluss aber vor Beginn der Ausführungshandlungen aus einem Grund gekündigt, den der Auftraggeber allein zu vertreten hat, so leistet der Auftraggeber an den Auftragnehmer:
• bei Absagen bis 4 Wochen vor Beginn 10% der vereinbarten Vergütung,
• bei Absagen bis 2 Wochen vor Beginn 50% der vereinbarten Vergütung,
• bei Absagen bis 1 Woche vor Beginn 80% der vereinbarten Vergütung,
• bei Absagen bis 2 Tage vor Beginn 100% der vereinbarten Vergütung.
Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung bei dem Auftragnehmer nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die oben festgelegte Pauschale ist. Weiterer Schadensersatz bleibt vorbehalten.

4. Auftragnehmer-Pflichten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm erteilten Aufträge in dem vereinbarten Zeitraum, den aktuellen technischen Vorgaben und Informationen, gesetzlichen Regeln und Verordnungen zu erbringen. Innerhalb dieses Zeitraums gestaltet der Auftragnehmer seine Dienstzeit zur Erbringung der Leistung nach freiem, aber pflichtgemäßem Ermessen. Für die vom Auftraggeber erteilten Informationen jeglicher Art wird Vertraulichkeit und Datenschutz zugesichert auch über die Beendigung des Auftrags hinaus. Überlassene Unterlagen und Daten jeglicher Art werden dem Auftraggeber nach Erledigung des Auftrags zurückgegeben oder vernichtet.

Die notwendige persönliche Schutzausrüstung, die zur Ausführung des Auftrags vorgeschrieben ist, wird vom Auftragnehmer gestellt.

5. Auftraggeber-Pflichten


Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, die der Auftragnehmer für notwendig erachtet, um den Auftrag in vereinbartem Umfang und Zeit auszuführen.
Zu nennen sind insbesondere: Veranstaltungsform und Ablauf, Bühnen- und Beleuchtungspläne, Energieanforderungen und Materiallisten, Grundrisse, technische Pläne und Zeichnungen wobei diese Aufzählung lediglich beispielhaft und nicht abschließend ist.

Notwendig sind weiterhin der Ablauf der geplanten Veranstaltung sowie die erforderlichen Einsatzzeiten. Sofern sich vor oder bei der Auftragsdurchführung ein Informationsdefizit herausstellt, wird dies unverzüglich dem Auftraggeber mitgeteilt. Dies stellt aber keine Mitteilungsgarantie dar.

Die Informationen, insbesondere Zeit und Ort, sind mindestens fünf Tage vor dem vereinbarten Lieferdatum mitzuteilen, danach wird eine termingerechte Durchführung nicht mehr gewährleistet.

Den Auftraggeber trifft eine Aufklärungspflicht. Der Auftragnehmer ist über den geplanten Einsatz, Besonderheiten im Ablauf, besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort bereits vor Aufnahme der Arbeiten zu informieren.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Material, das der Auftraggeber zur Verfügung stellt.
Sollten Mängel vorliegen, wird der Auftraggeber unverzüglich informiert.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Arbeitskoordination gemäß den Arbeitsschutzbestimmung sicherzustellen und dabei die Einhaltung durch einen Auftragsverantwortlichen (Koordinator) zu überwachen (DGUV 215-830). Die Koordination beinhaltet insbesondere die Verpflichtung des Auftraggebers, verschiedene im Rahmen einer Veranstaltung tätige Unternehmen und deren Personal vor gegenseitiger Gefährdung und Behinderung zu bewahren.
Der Auftragnehmer lehnt jedwede Haftung für ihm unbekanntes Personal ab.

6. Haftung

Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der auftragsgemäßen Tätigkeiten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht und seines Haftpflichtvertrages.

Liegt eine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor, wird die Haftpflicht ausgeschlossen. Als grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz kann auch ein Versäumnis der Überwachungspflicht der Arbeitsschutzbestimmung wie z.B. Arbeitszeiten und Ruhezeiten, durch den Auftragsverantwortlichen (Koordinators) ausgelegt werden. Der Haftungsausschluss gilt insbesondere auch für Informationsdefizite, Planungs- und Beratungsfehler und für Schäden bei Dritten, auf die sich der Schutzbereich des Auftrags erstreckt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet die geleistete Dienstleistung/Ware unverzüglich zu prüfen und etwaige Beanstandungen unverzüglich und schriftlich zu rügen. Mängelrügen können nur binnen einer Frist von zwei Werktagen nach Empfang der Ware (z.B. Lichtkonzept, Lichtprogrammierung) erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als vertragsgerecht genehmigt. Eine Möglichkeit der Nachbesserung muss mindestens zweimal eingeräumt werden. Schlägt die Nachbesserung fehl bzw. erfolgt sie nicht binnen einer angemessenen Frist, ist der Auftraggeber berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Für Mangel-Folgeschäden haftet der Auftragnehmer jedoch nicht. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für entgangene Verluste oder Ähnliches. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Rüge der gesamten Lieferung.

Kann der Auftragnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Auftrag nicht oder teilweise nicht durchführen, ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt, ohne dass dadurch eine Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers entsteht.

Im Falle von Missachtung des Auftraggebers, im Rahmen des Gesamtprojektes, der gesetzlichen Vorgaben wie z.B. des ArbSchG und der DGUV-Vorschriften, insbesondere der Arbeitsschutzbestimmungen haftet der Auftraggeber im vollem Umfang für Schäden des Auftragnehmers während der Projekt-/Auftragslaufzeit wie z.B bei einem Auslandsaufenthalt oder Heimreise.

7. Leistungsbeschreibung / Leistungsnachweis

Der Auftragnehmer teilt die Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung schriftlich dem Auftraggeber mit. Ebenfalls kann die Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers anerkannt werden.

In der nach Beendigung des Auftrags erstellten Rechnung wird der genaue Leistungsnachweis erbracht. Widerspricht der Auftraggeber dem Leistungsnachweis nicht binnen fünf Werktagen nach Rechnungszugang, ist er beweispflichtig für seine Beanstandungen.

Der Auftragnehmer behält sich vor, nach Teilleistungen mit Nachweis eine Abschlagsrechnung zu erstellen. Sollte eine Teilleistung bei Rücktritt des Auftraggebers
(siehe unter Punkt 6.) bereits erbracht worden sein, ist die entsprechende Vergütung zu entrichten.

8. Vergütung
Die Vergütung des Auftragnehmers richtet sich nach der Vergütungsliste gemäß Leistungsverzeichnis.

Leistungspauschalen sind auf einen Produktionstag (Tagesziel) bezogen. Es wird ab Anwesenheit des Auftragnehmers gerechnet. Dabei ist zu beachten, dass eine Leistungspauschale im Bezug auf das Gesamtprojekt mit 8 Stunden (netto Leistungszeit) plus mind. 30 Minuten Ruhepause pro Tag kalkuliert wird.  

Falls die netto Leistungszeit des Auftragnehmers über 8 Stunden erforderlich ist, die nicht aus seinem Verschulden resultiert, wird eine Vertragsstrafe wegen erhöhter Gefährdung erhoben.

Die Vertragsstrafe für eine Überschreitung der maximalen Tages-Zeiteinheit wird wie folgt erhoben:
• ab der 1. angefangenen Mehrstunde Stunde 20% der vereinbarten Leistungspauschale
• ab der 2. Mehrstunde Stunde 50% der vereinbarten Leistungspauschale
• ab der 3. Mehrstunde Stunde 85% der vereinbarten Leistungspauschale
• ab der 4. angefangenen Mehrstunde Stunde 100% der vereinbarten Leistungspauschale

Bei Show- und Probentagen mit Pult-Betreuung kann von der Regelung abgesehen werden. Auf jede Stunde die nach effektiven acht Stunden der beauftragten Leistung anfällt, die der Auftragnehmer nicht zu verschulden hat, wird eine Vertragsstrafe von 15% der vereinbarten Leistungspauschale erhoben, dies bedarf aber einer vorherigen Vereinbarung in Schriftform. Jedoch ist zu beachten, dass ab der zehnten Stunde Anwesenheit, jegliche Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen wird (siehe 6.). Zudem bleibt weiterer Verzugsschaden vorbehalten, die durch Qualitätseinbuße des folge Auftrages durch z.B. mangelnde Ruhezeiten entstehen.

Für Leistungen während der Nacht wird ein Zuschlag von 100% der regulären Leistungspauschale berechnet. Wobei die Definition des Nachtzuschlages bei einer Auftragsstartzeit vor 06:00 oder Auftragsende nach 23:00Uhr verstanden wird.

Für erforderliches Werkzeug oder Messtechnik kann eine entsprechende Pauschale hinzu gerechnet werden.

Zusätzliche Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit deren Vergütung.

Der Vergütung hinzuzurechnen ist die, zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung, geltende Mehrwertsteuer.

Auslagen seitens des Auftragnehmers für den Auftraggeber, zur Erfüllung des Auftrags, können in einer separaten Rechnung unter Vorlage der entsprechenden Belege gestellt werden und sind sofort zur Zahlung fällig.

Außenwerbung des Auftraggebers vor, während oder nach der Veranstaltung, wie z.B. durch bedruckte T-Shirts oder ähnliche Kleidungsstücke ist in dem Auftragspreis enthalten.

Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in Schriftform, beträgt die Zahlungsfrist sofort ab Rechnungsdatum. Nach 32 Tagen erfolgt die erste kostenpflichtige Mahnung mit einer Verzugspauschale in Höhe von 40€. Die 2. Mahnung nach 37 Tagen enthält die Ankündigung des gerichtlichen Mahnverfahrens. Weiterer Verzugsschaden bleibt vorbehalten.

9. Verpflegung
In der Leistungspauschale ist eine 30 minütige Ruhepause hinzuzurechnen.
Die Arbeitsunterbrechung erfolgt nach spätestens sechs Stunden und kann Showphasen-bedingt auch eigenmächtig umgesetzt werden. Bei einer Arbeitszeitüberschreitung auf 10 Stunden wird eine Verpflegungspauschale berechnet, wenn die Verpflegung nicht vom Auftraggeber gestellt wird.

Die Verpflegungspauschale wird in Anlehnung an die aktuellen Pauschalbeträgen für Verpflegungsmehraufwand des jeweiligen Ortes gestellt. Ausschlaggebend ist aber eine ausreichende und gesunde Verpflegung zu gewährleisten und kann davon abweichen.

Dem Auftragnehmer ist rechtzeitig – spätestens einen Tag – vor Arbeitsbeginn mitzuteilen, ob eine Eigenverpflegung notwendig ist.

10. Reisekosten

Reisen und Transport ausserhalb des 50km Radius um Wiesbaden werden mit 0,50 € pro gefahrenen Kilometer berechnet und die Lenkzeit ist als vergütete Arbeitszeit mit einzukalkulieren. Übersteigt die gesamte Zeit 10 Stunden, wird ortsnah eine Übernachtung in einem Einzelzimmer mit 3-Sterne Standard inkl. Frühstück wahrgenommen und ggf. in Rechnung gestellt.

Reisen mit der Deutschen Bundesbahn, berechnen sich nach den Kosten für Fahrten 2. Kl. ohne BahnCard. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel werden diese nach Ticketpreis abgerechnet.

Für Mietfahrzeuge wird ein Vollkaskoschutz mit einer möglichst geringen Selbstbeteiligung angestrebt. Dieser darf 500,00 € nicht übersteigen.

Reisetage werden wie Pausentage (OFF-Days) mit 50 % der Leistungspauschale berechnet, jedoch gilt Lenkzeit als reguläre Arbeitszeit.

11. Vermietung
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung oder des vereinbarten Liefertermin des Mietgegenstandes. Mindestmietzeit ist eine Tagesmiete.

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung sofort auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand des überlassenen Mietgegenstandes als genehmigt/mangelfrei.

Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art.

Der Mieter ist verpflichtet während der Mietzeit die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. Der Vermieter ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für defekte oder verloren gegangene Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.

Es besteht eine Elektronikversicherung für den Mietgegenstand seitens des Vermieters ausschließlich in der EU inkl. Schweiz.
Sollte in dem Mietzeitraum ein Sachschaden entstehen ist der Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen, die Selbstbeteiligung von 500,€- hat der Mieter zu tragen.
Die Versicherungsbedingungen werden gesondert aufgeführt und können auf Nachfrage mitgeteilt werden.
Grundsätzlich sind folgende Gefahren versichert:

Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion oder durch Löschen, Niederreißen, Ausräumen oder Abhandenkommen bei diesen Ereignissen; Sturm, Hagel, Wasser, Feuchtigkeit oder Überschwemmung, Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Beraubung, Plünderung, Sabotage, Unterschlagung, Betrug, höhere Gewalt.

Folgende Punkte schränken den Versicherungsschutz ein:
Es gilt ein erhöhter Selbstbehalt von 25% des Schadenbetrages, begrenzt auf 5% der Gesamtversicherungssumme, mindestens in Höhe des generell vereinbarten Selbstbehaltes.
Bei Schäden durch Diebstahl, Diebstahl aus Kfz, einfachem Diebstahl, Raub, Plünderung, Unterschlagung sowie Betrug

Folgende Punkte sind ausgeschlossen:
Vorsatz, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand, Innere Unruhen, Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen, Erdbeben; Mängel, die bei empfang des Mietgegenstandes bereits vorhanden waren und dem Mieter oder seinen Repräsentanten bekannt sein mußten, betriebsbedingte Abnutzung oder Alterung.

Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten. Ist dies nicht möglich, so hat der Mieter den Vermieter hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Dem Vermieter bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten.

12. Schlussbestimmungen
Alle Änderungen, Einschränkungen, teilweise oder gesamte Aufhebung dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform zu ihrer Rechtswirksamkeit.

Sollten einzelne Bestimmungen nach den derzeit oder künftig geltenden gesetzlichen Vorschriften unwirksam sein, so hat dies keine Wirkung auf die übrigen Klauseln. An Stelle der unwirksamen Vorschriften treten die entsprechenden gesetzlichen, gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Gerichtsstand ist Wiesbaden.

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